| Satzung | ||||||||
| § 1 | ||||||||
| Name, Sitz und Geschäftsjahr | ||||||||
| Der Verein führt den Namen | ||||||||
| Vogtland-Sportgemeinschaft Rodewisch e. V. | ||||||||
| Er ist in das Vereinsregister eingetragen und damit berechtigt den Zusatz: "e.V." zu führen. | ||||||||
| Der Verein hat seinen Sitz in Rodewisch. | ||||||||
| Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | ||||||||
| § 2 | ||||||||
| Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit | ||||||||
| Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. | ||||||||
| Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die | ||||||||
| - | sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen | |||||||
| - | die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes | |||||||
| - | Erhaltung der Gesundheit der Mitglieder verwirklicht. | |||||||
| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts | ||||||||
| "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. | ||||||||
| Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||||||||
| Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder | ||||||||
| erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die | ||||||||
| dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoheVergütung begünstigt | ||||||||
| werden. | ||||||||
| § 3 | ||||||||
| Mitgliedschaft | ||||||||
| Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. | ||||||||
| Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. | ||||||||
| Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahren. | ||||||||
| Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahme- | ||||||||
| gesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. | ||||||||
| Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, | ||||||||
| können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. | ||||||||
| § 4 | ||||||||
| Beendigung der Mitgliedschaft | ||||||||
| Die Mitgleidschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. | ||||||||
| Der Austritt kann nur zum Schluss eines Quartales durch schriftliche Erklärung gegenüber dem | ||||||||
| Vorstand vor Ablauf des Quartales erklärt werden. | ||||||||
| Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn | ||||||||
| das Mitglied | ||||||||
| - | die | Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt, | ||||||
| - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, | ||||||||
| - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger | ||||||||
| schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. | ||||||||
| Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, | ||||||||
| sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindesfrist von | ||||||||
| zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen | ||||||||
| und dem Betroffenen nachweislich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss- | ||||||||
| beschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu. | ||||||||
| § 5 | ||||||||
| Mitgliedsbeiträge | ||||||||
| Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden | ||||||||
| von der Mitgliederversammlung festgelegt. | ||||||||
| Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mit- | ||||||||
| glieder. | ||||||||
| § 6 | ||||||||
| Organe des Vereins | ||||||||
| Vereinsorgane sind: | ||||||||
| - die Mitgliederversammlung | ||||||||
| - | der Vorstand | |||||||
| § 7 | ||||||||
| Mitgliederversammlung | ||||||||
| Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig; | ||||||||
| - | Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, | |||||||
| - | Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung, | |||||||
| - Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, | ||||||||
| - weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. | ||||||||
| Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal innerhalb von zwei Jahren, voraussichtlich | ||||||||
| immer im ersten Quartal statt. | ||||||||
| Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins | ||||||||
| erforderlich ist oder wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter | ||||||||
| Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen. | ||||||||
| Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung mit einer Frist | ||||||||
| von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. | ||||||||
| Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einer Woche vor dem ange- | ||||||||
| setztem Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. | ||||||||
| Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindes- | ||||||||
| tens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Viertel der | ||||||||
| stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, | ||||||||
| die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. | ||||||||
| In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen. | ||||||||
| Beschlüsse der Mitgliederversammlng werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen | ||||||||
| und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4- Mehrheit der anwesenden, | ||||||||
| stimmberchtigten Mitglieder. | ||||||||
| Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. | ||||||||
| Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungs- | ||||||||
| leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. | ||||||||
| § 8 | ||||||||
| Vorstand | ||||||||
| Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: | ||||||||
| - | Vorsitzender | |||||||
| - | Stellvertretender Vorsitzender | |||||||
| - | Schatzmeister | |||||||
| - | Abteilungsleiter | |||||||
| - | Jugendwart | |||||||
| Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, Stellvertretendem Vorsitzen- | ||||||||
| den und dem Schatzmeister. | ||||||||
| Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder ge- | ||||||||
| meinsam vertreten. | ||||||||
| Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder | ||||||||
| des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der | ||||||||
| Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. | ||||||||
| Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand be- | ||||||||
| schließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tages- | ||||||||
| ordnung ist nicht notwendig. | ||||||||
| Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand | ||||||||
| entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, | ||||||||
| bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. | ||||||||
| Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ | ||||||||
| durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die | ||||||||
| - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, | ||||||||
| - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, | ||||||||
| - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage | ||||||||
| der Jahresplanung | ||||||||
| - | Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern. | |||||||
| § 9 | ||||||||
| Sportjugend | ||||||||
| Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. | ||||||||
| Der Jugendwart wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand des Vereins. | ||||||||
| § 10 | ||||||||
| Kassenprüfer | ||||||||
| Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen | ||||||||
| Prüfer und dessen Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. | ||||||||
| Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die | ||||||||
| Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies | ||||||||
| durch Ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungs- | ||||||||
| gemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes. | ||||||||
| § 11 | ||||||||
| Auflösung des Vereins | ||||||||
| Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren | ||||||||
| Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. | ||||||||
| Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten | ||||||||
| Mitgliederbeschlossen werden. | ||||||||
| Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rodewisch, die es unmittelbar | ||||||||
| und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf. | ||||||||
| Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren dürfen auch andere Personen | ||||||||
| bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. | ||||||||
| § 12 | ||||||||
| Inkrafttreten | ||||||||
| Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.04.2004 beschlossen. Sie tritt an Stelle | ||||||||
| der Satzung vom 23.08.1991 einschließlich des Nachtrages vom 04.06.1992 in Kraft. | ||||||||
